AGB - Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Carbuna AG, Mendelssohnstr. 2, 87700 Memmingen

  1. Geltungsbereich
    • 1.1 Diese Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen (nachfolgend ABL genannt) gelten grundsätzlich für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Carbuna AG (nachfolgend auch Verkäufer genannt), sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich zwischen den Parteien abgeändert oder ausgeschlossen werden.
    • 1.2 Diese ABL gelten ausschließlich für Unternehmer, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB), nicht jedoch für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB.
    • 1.3 Von den nachfolgenden oder den gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen – insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers – sind für den Verkäufer nur verbindlich, sofern sie von ihm schriftlich oder in Textform (§§ 126, 126b, 127 Abs. 1 BGB) bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren oder Entgegennahme von Zahlungen bedeutet kein stillschweigendes Anerkenntnis abweichender Bestimmungen des Käufers.
    • 1.4 Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt und auch ohne ausdrücklichen nochmaligen Widerspruch des Verkäufers nicht Vertragsinhalt.

 

  1. Kaufvarianten für Produkte mit Kohlenstoffsenken-Potenzial / Verbindung von Produkt und Potenzial
    • 2.1 Der Verkäufer bietet zwei Optionen für den Kauf von zertifizierter Pflanzenkohle an. Zwischenhändler können hierbei ausschließlich die Option A (Ziffer 3) wählen, da für die Option B (Ziffer 4) ein direkter Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Endanwender abgeschlossen werden muss.
    • 2.2 Ein Kohlenstoffsenken-Potenzial und hieraus folgend eine Kohlenstoffsenke ist immer an eine Liefereinheit von zertifizierter Pflanzenkohle gebunden. Sie kann nur einen Berechtigten haben und kann nicht mehrfach angerechnet werden. Eine Aufteilung bei Aufteilung der Liefereinheit ist jedoch möglich. Die Berechtigung kann abgetreten werden – siehe Ziffer 1.

 

  1. OPTION A: Erwerb der Pflanzenkohle sowie zusätzlich das mit der Liefereinheit verknüpften Kohlenstoffsenken-Potenzial.
    • 3.1 Das Kohlenstoffsenken-Potenzial wird zusätzlich zum Wert der erworbenen Pflanzenkohle erworben und in der Rechnung mit einem eigenen Wert ausgewiesen.
    • 3.2 Der Käufer wird nach Bezahlung Eigentümer der Pflanzenkohle und Berechtigter aus dem Kohlenstoffsenken-Potenzial. Er hat damit folgende Möglichkeiten:
      • 3.2.1 Der Käufer kann die Pflanzenkohle frei verwenden, er kann sie auch verbrennen oder anderweitig zerstören. In diesem Falle entfällt eine Rückvergütung des Kohlenstoffsenken-Potenzials gemäß 2.2.
      • 3.2.2 Der Käufer kann die Pflanzenkohle dergestalt verwenden, dass das Kohlenstoffsenken-Potenzial verwirklicht wird. Dies ist der Fall, wenn die in Ziffer 2 dargestellten Bedingungen erfüllt sind. In diesem Fall steht dem Käufer die Berechtigung gemäß Ziffer 3.3 auf Erstattung zu.
      • 3.2.3 Der Käufer kann die Pflanzenkohle weiterveräußern, ist dann jedoch verpflichtet, das Kohlenstoffsenken-Potenzial zusammen mit der Pflanzenkohle zu veräußern. Er ist weiter verpflichtet, seinem Abnehmer die Verpflichtungen gemäß Ziffer 2 aufzuerlegen. Seinem Abnehmer stehen dann dieselben Rechte zu, wie sie sich zuvor aus Ziffer 3.2 für den Verkäufer ergeben haben, einschließlich der Möglichkeit zur Weiterveräußerung.
    • 3.3 Die Erstattung des Werts des Kohlenstoffsenken-Potenzials durch den Verkäufer erfolgt, sobald der Endkunde des Käufers gegenüber dem Verkäufer die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Ziffer 2 nachgewiesen hat, direkt an diesen. Eine Verzinsung findet nicht statt. Der Nachweis kann wie folgt erbracht werden:
      • 3.3.1 Analog durch Ausfüllen des Formblatts (Coupon) und Zusendung an den Verkäufer per Brief, Fax oder E-Mail.
      • 3.3.2 Digital durch Eingabe der Daten (QR-Code; Kontoverbindung) in der Internet-Plattform der carbonfuture GmbH; auch über Smartphone möglich.

 

  1. OPTION B: Kauf von Pflanzenkohle bei gleichzeitiger Abtretung der Rechte an dem Kohlenstoffsenken-Potenzial an den Verkäufer.

Der Käufer (nur: Endanwender) bezahlt lediglich den Warenwert der Pflanzenkohle, das hiermit eigentlich verbundene Kohlenstoffsenken-Potenzial verbleibt bei dem Verkäufer. In diesem Fall treffen den Käufer folgende Verpflichtungen:

  • 4.1 Durch die Wahl der Option B und den Abschluss des hierauf gerichteten Kaufvertrages erklärt der Käufer die unwiderrufliche Abtretung der Rechte an dem Kohlenstoffsenken-Potenzial an den Verkäufer; der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
  • 4.2 Der Käufer hat die Verpflichtung, die erworbene Pflanzenkohle in eine dauerhaft CO2-bindende Endanwendung zu überführen. Hierzu gehören:
    • 4.2.1 Einbringen in die Umwelt (Boden oder Gewässer) auf eine Art, dass die Pflanzenkohle dort nicht mehr entnommen werden kann.
    • 4.2.2 Verfütterung an Tiere, soweit deren Ausscheidungen nicht verbrannt sondern als Wirtschaftsdünger genutzt werden.
    • 4.2.3 Einarbeitung in ein Produkt mit einer hohen Lebensdauer (z.B. Beton, Asphalt, Dämmstoffe, langlebige Kunststoffe - etwa Fassaden- und Strukturelemente von Immobilien).
    • 4.2.4 Weitere Anwendungen können nach vorheriger Überprüfung der Nachhaltigkeit zwischen den Parteien gesondert schriftlich vereinbart werden.
  • 4.3 Der Käufer ist verpflichtet, gegenüber dem Verkäufer auf Nachfrage den Nachweis zu erbringen, dass er die erworbene Pflanzenkohle bedingungsgemäß verwendet hat und insbesondere eine Zerstörung (Verbrennen oder anderweitige Oxidierung) dauerhaft ausgeschlossen wurde.
  • 4.4 Ist zweifelhaft, ob die Pflanzenkohle vereinbarungsgemäß verwendet wurde und kann der Käufer die vertragsgemäße Verwendung nicht nachweisen, so führt dies dazu, dass das an den Verkäufer abgetretene Kohlenstoffsenken-Potenzial wertlos wird. Der Käufer ist daher verpflichtet, dem Verkäufer nachträglich den Marktwert des Kohlenstoffsenken-Potenzials zum Zeitpunkt des Kaufes zu erstatten, weil der Verkäufer gegenüber der carbonfuture GmbH die vertragsgerechte Verwendung des Kohlenstoffsenken-Potenzials nicht nachweisen kann und daher von dort keine Erstattung erhält.

 

  1. Vertragsschluss, Unterlagen, technische Normen, Preise, Verpackung
    • 5.1 Alle Angebote des Verkäufers sind unverbindlich. Erst die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot.
    • 5.2 Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen nebst Analysen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen, sowie sonstige Informationen über Vertragsprodukte und Leistungen, sind nur annähernd verbindlich. Bestimmte Eigenschaften der zu liefernden Ware gelten nur dann als garantiert, wenn dies ausdrücklich schriftlich so vereinbart wurde. Eine Bezugnahme auf Normen oder vereinbarte Spezifikationen allein beinhaltet lediglich eine nähere Waren- bzw. Leistungsbezeichnung und keine Zusicherung von Eigenschaften.
    • 5.3 Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen haben Vorrang vor diesen ABL. Derartige Vereinbarungen sollen mit einem schriftlichen Vertrag geschlossen werden. Erklärungen und Anzeigen des Käufers nach Vertragsschluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich oder in Textform erfolgen.
    • 5.4 Alle Preise gelten ab Werk des Verkäufers zuzüglich Umsatzsteuer und Verpackung (siehe auch 1). Mangels besonderer Vereinbarung erfolgt die Verpackung nach Wahl des Verkäufers.
    • 5.5 Der Versand der Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

 

  1. Lieferung, Teillieferung
    • 6.1 Sämtliche Lieferungen erfolgen mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung ausschließlich ab Werk/Lager des Verkäufers (EXW Incoterms 2010).
    • 6.2 Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

 

  1. Lieferfristen, Verzug, Rücktritt
    • 7.1 Von dem Käufer gesetzte Lieferfristen oder Liefertermine sind unverbindlich und nur dann bindend, wenn diese von dem Verkäufer ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen, Genehmigungen und sonstigen Formalitäten sowie vor Leistung einer vereinbarten Vorauszahlung.
    • 7.2 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Verkäufers setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Wird ein vereinbarter Liefertermin aus von dem Verkäufer zu vertretenden Gründen überschritten, so hat der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens drei Wochen.
    • 7.3 Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder weiter auf der Lieferung besteht.
    • 7.4 Befindet sich der Käufer mit einer wesentlichen Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferfrist um den Zeitraum dieses Verzuges zu verlängern. Nr. 5 gilt entsprechend.

 

  1. Annahme
    • 8.1 Lieferungen sind, wenn sie keine wesentlichen Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Mängelrechte entgegenzunehmen. Der Käufer trägt die durch eine verspätete Abnahme entstandenen Kosten für Lagerung, Versicherung, Schutzmaßnahmen etc. Ohne besonderen Nachweis hat er mindestens pro Woche der Verspätung 0,5 % des Auftragswertes, maximal jedoch insgesamt 5 % zu bezahlen.
    • 8.2 Der Verkäufer darf dem Käufer schriftlich eine angemessene Frist zur Annahme setzen, falls dieser zur Lieferzeit die Ware nicht abnimmt. Das Recht des Verkäufers, den Kaufpreis zu verlangen, bleibt hiervon unberührt. Nach Fristablauf kann der Verkäufer den Vertrag durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise aufheben und Schadensersatz verlangen.

 

  1. Zahlungsbedingungen / Aufrechnung
    • 9.1 Soweit von den Parteien nichts anderes individuell vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Alle Zahlungen erfolgen in EURO „frei Zahlstelle" des Verkäufers.
    • 9.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    • 9.3 Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
    • 9.4 In Abweichung von Ziffer 1 sind Rechnungen sofort ohne Abzug fällig, wenn und solange der Käufer mit Zahlungen jeglicher Art für Lieferungen im Rückstand ist.
    • 9.5 Die Zahlung ist erfolgt, wenn der Betrag dem Zahlungsdienstleister des Käufers vorliegt (§ 675n Abs. 1 S. 1 BGB). Die Zahlung mit Wechseln und Schecks bedarf stets einer besonderen Vereinbarung und erfolgt dann erst mit Gutschrift nach deren Einlösung. Wechsel- und Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zulasten des Käufers und sind sofort fällig.
    • 9.6 Die Rechnungen sind unabhängig von etwaigen Mängelrügen und sonstigen Zurückbehaltungsrechten bei Fälligkeit zahlbar, es sei denn der zugrundeliegende Anspruch des Käufers wurde von dem Verkäufer anerkannt oder ist rechtskräftig festgestellt oder es liegt eine grobe Vertragsverletzung des Verkäufers vor.
    • 9.7 Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Verkäufer berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 Abs. 2 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Anspruch des Verkäufers auf kaufmännische Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB) bleibt unberührt.
    • 9.8 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von dem Verkäufer anerkannt sind. Weiter ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht

 

  1. Verantwortlichkeit für Vertragsmäßigkeit der Ware und Leistungen (Sach- und Rechtsmängel)
    • 10.1 (Untersuchungs- und Rügepflicht) Der Käufer hat die Ware und Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Er hat dabei nach den anerkannten Regeln der Technik vorzugehen. Er verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen können, schriftlich anzeigt und genau bezeichnet. Der Käufer hat nach Absprache mit dem Verkäufer für die Sicherstellung sämtlicher Beweise zu sorgen.
    • 10.2 (Behandlung und Lagerung) Der Nachweis der pfleglichen Behandlung sowie ordnungsgemäßen Lagerung der Ware obliegt dem Käufer.
    • 10.3 (Nachbesserung, Ersatzlieferung) Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so darf der Verkäufer auch bei wesentlichen Mängeln diese zunächst nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist, mindestens binnen 2 Wochen nach Aufforderung durch den Käufer, beheben. Die Nachbesserung kann nach Abstimmung mit dem Verkäufer auch durch den Käufer erfolgen und findet am vertraglich bestimmten Ort des Empfängers statt. Weicht der Ort des Empfängers vom Geschäftssitz des Käufers ab, so muss dies dem Verkäufer gegenüber offengelegt werden. Andernfalls erfolgt keine Übernahme der dadurch entstehenden Mehrkosten. Der Käufer ist im Rahmen des Zumutbaren zur Mitwirkung an der Nachbesserung gegen Kostenerstattung und gemäß den Anweisungen des Verkäufers verpflichtet. Nur in dringenden Fällen (Gefahr unverhältnismäßig großer Schäden, Gefährdung der Betriebssicherheit) darf der Käufer Mängel selbst oder durch Dritte beseitigen. Er hat den Verkäufer sofort zu informieren und dessen Einwilligung einzuholen. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt - gegebenenfalls nach vorheriger Fristsetzung - berechtigt. Bei nur unerheblichen Mängeln ist der Käufer nur zur Minderung des Kaufpreises berechtigt (§ 441 BGB).
    • 10.4 (Minderung, Vertragsaufhebung) Wenn der Verkäufer einen Mangel nicht gemäß Nr. 3 durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behebt, kann der Käufer den Kaufpreis angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.
    • 10.5 Für indirekte Schäden haftet der Verkäufer nur unter den Voraussetzungen der Nr. 2.
    • 10.6 (Handelsübliche Abweichungen, konstruktive Änderungen) Abweichungen in Mengen, Maßen, Qualität, Gewichten und ähnlichem sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet. Äquivalente Änderungen bleiben vorbehalten.
    • 10.7 (Beachtung von Instruktionen des Verkäufers) Instruktionen des Verkäufers über die Behandlung oder Anwendung der Vertragsprodukte sind vom Käufer strikt einzuhalten, ansonsten werden Mängelansprüche nicht anerkannt.
    • 10.8 Mängelansprüche des Käufers verjähren ein (1) Jahr nach Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, nach Abnahme. Von dieser Verjährungserleichterung ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung; weiter Ansprüche wegen Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat und Ansprüche aus einer Garantie, die der Verkäufer für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ebenfalls ausgenommen sind Mängelansprüche des Käufers in Bezug auf bauwerksbezogene Leistungen (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) und wegen dinglicher Rechte Dritter auf Herausgabe der Kaufsache (§ 438 Abs. 1 BGB) sowie der Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB. Für diese ausgenommenen Ansprüche gelten jeweils die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

  1. Haftung
    • 11.1 Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    • 11.2 Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    • 11.3 Soweit dem Käufer im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung des Verkäufers auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
    • 11.4 Soweit dem Käufer nach dieser Ziffer 8 vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, die auf einem Mangel der Ware beruhen, verjähren diese mit Ablauf der für Mängelansprüche geltenden Verjährungs­regelungen gemäß 8, es sei denn die Anwendung der regel­mäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkt­haftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
    • 11.5 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 9 vorgesehen, ist– ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Begrenzung gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung dem Verkäufer gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
    • 11.6 Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 1 bis 11.4 gelten nicht für die Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für das arglistige Verschweigen eines Mangels, der Verletzung einer Beschaffenheits­garantie, sowie für Ansprüche nach dem Produkt­haftungsgesetz.

 

  1. Pläne, Verkaufsunterlagen, Geheimhaltung
    • 12.1 Alle Rechte an von dem Verkäufer gefertigten Mustern, Analysen, Zeichnungen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte, stehen ausschließlich diesem zu.
    • 12.2 Sämtliche Verkaufsunterlagen wie Kataloge, Musterbücher, Preislisten etc., die dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Verkäufers und sind auf Anforderung zurückzusenden.
    • 12.3 Gelieferte Software bleibt Eigentum des Verkäufers. Sie darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers Dritten nicht zugänglich gemacht werden und weder kopiert noch sonst wie dupliziert werden. Der Käufer erhält ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Betrieb der Ware, für die die Software geliefert wurde.
    • 12.4 Die Vertragsparteien vereinbaren, alle wirtschaftlichen und technischen Details ihrer gegenseitigen Geschäftsverbindung geheim zu halten, wenn diese als vertraulich bezeichnet wurden oder sich ein Geheimhaltungsinteresse aus den Umständen ergibt. Dies gilt auch für die in Ziffern 1 bis 12.3 genannten Gegenstände, die ohne Autorisierung nicht kopiert oder dritten Parteien offengelegt oder sonst zugänglich gemacht werden dürfen.
    • 12.5 Die Vertragsparteien werden ihren Unterlieferanten dieselben Geheimhaltungsverpflichtungen wie in Nr. 4 beschrieben auferlegen.

 

  1. Nichtbelieferung, Unmöglichkeit, Unvermögen

Für die Fälle der allgemeinen Unmöglichkeit der Leistungserbringung sowie des Unvermögens des Verkäufers gelten für Rücktritts- und Schadensersatzrechte des Käufers die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 275, 323, 326 BGB). Ziffern 11.2 und 14 finden ergänzend Anwendung.

 

  1. Höhere Gewalt
    • 14.1 Jede Partei hat für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn und solange die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund oder insbesondere auf einem der folgenden Gründe beruht: Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Beschlagnahme oder sonstige behördliche Maßnahmen, Pandemie, Lockdown (insbesondere wegen einer Pandemie), allgemeine Rohstoffknappheit, Beschränkung von Energielieferung, Arbeitsstreitigkeiten oder wenn die Nichterfüllung von Vertragspflichten von Zulieferern auf einem dieser Gründe beruhen.
    • 14.2 Jede Partei darf den Vertrag durch schriftliche Kündigung beenden, falls dessen Durchführung für mehr als 6 Monate gemäß Nr. 1 behindert ist.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an jedem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung samt Nebenforderungen vor (Kontokorrentvorbehalt). Der Käufer ist jedoch befugt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verwenden, also weiterzuverarbeiten und zu veräußern, nach Maßgabe folgender Regelungen:

  • 15.1 Die Befugnisse des Käufers, Vorbehaltsware zu verwenden, endet mit Eintritt des Zahlungsverzuges oder der Zahlungseinstellung des Käufers oder mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
  • 15.2 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  • 15.3 Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
  • 15.4 Ausschließlich der Käufer gemäß Ziffer 3 ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Fällt eine dieser Bedingungen weg, so wird der Verkäufer die Abnehmer von der Abtretung unterrichten und die Forderung selbst einziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu übergeben, ihm alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und ihm die Überprüfung dieser Auskünfte durch die Gewährung von Einsicht in die Bücher zu ermöglichen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
  • 15.6 Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers gemäß Ziffer 3 insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
  • 15.7 Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen an Dritte sind unzulässig. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
  • 15.8 Nimmt der Verkäufer aufgrund seines Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn er dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer ist auch berechtigt, die zurückgenommene Ware außergerichtlich, freihändig, zum Bestgebot, jedoch nicht unter dem von ihm pflichtgemäß ermittelten Schätzwert, zu veräußern oder selbst zu übernehmen. Der Schätzwert wird, wenn dies tunlich ist, dem Käufer mitgeteilt, um ihm die Gelegenheit zu geben, binnen 14 Tagen andere Käufer namhaft zu machen, die den Kaufgegenstand nicht unter dem Schätzwert gegen Barzahlung zu übernehmen bereit sind. Der Verwertungserlös nach Abzug aller Kosten wird dem Käufer auf seine Gesamtschuld gutgeschrieben, in der Höhe des Fehlbetrages bleibt er verpflichtet.
  • 15.9 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich und hat sie pfleglich zu behandeln. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäuferin Höhe seiner Forderungen ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

 

  1. Verschiedenes
    • 16.1 Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden zu diesen ABL oder zu geschlossenen Verträgen bedürfen der Schriftform.
    • 16.2 Ein aufgrund dieser ABL geschlossener Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen dieser ABL im Übrigen wirksam.
    • 16.3 Der Käufer hat Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen.
    • 16.4 (Marken, Handelsnamen, Marketing, gewerbliche Schutzrechte des Verkäufers) Der Käufer darf Marken, Handelsnamen und sonstige Zeichen und Schutzrechte des Verkäufers nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung und nur im Interesse des Verkäufers verwenden.
    • 16.5 (Gewerbliche Schutzrechte Dritter) Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass aufgrund seiner Anweisungen bezüglich Formen, Maße, Farben, Gewichte etc. nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Der Käufer wird den Verkäufer gegenüber allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von vorgenannten gewerblichen Schutzrechten einschließlich aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten freistellen und auf Wunsch in einem etwaigen Rechtsstreit unterstützen.

 

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
    • 17.1 Erfüllungsort ist – sofern sich nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses etwas anderes ergibt – der Sitz des Verkäufers.
    • 17.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist 87700 Memmingen. Der Verkäufer ist nach eigenem Ermessen auch berechtigt, die für den Sitz des Käufers zuständigen Gerichte anzurufen.
    • 17.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG).
    • 17.4 Für den Umgang mit personenbezogenen Daten des Käufers bzw. seiner Mitarbeiter gilt das BDSG und die DS-GVO. Die Nutzung der Daten und die Rechte der betroffenen Personen sind in der Datenschutzerklärung des Verkäufers zusammengefasst.
    • 17.5 Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS der jeweils letzten Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Stand 20. April 2022